Wie der Staat das System und nicht die Bürger schützt! – Teil 4: Anlagemünzen

Wie der Staat das System schützt

Die Geldretter möchten mit dieser Serie Bewusstsein schaffen und das Augenmerk auf jene Regelungen lenken, die von staatlicher Seite in der Vergangenheit bereits ins Leben gerufen wurden, um bei ernsthaften Problemen des Finanzsystems rasch reagieren zu können. Der Staat ist bestens vorbereitet!

Die Maßnahmen, die im Ernstfall von staatlichen Einrichtungen und Behörden eingeleitet werden können, sind leider allesamt nicht zum Vorteil der Menschen, die Ersparnisse ihr Eigen nennen.

Umso wichtiger ist es, sich selbst rechtzeitig auf die Auswirkungen von Turbulenzen des Finanzsystems vorzubereiten und selbst Schritte in die Wege zu leiten, die einen finanziellen Schaden verhindern können oder ihn so gering wie möglich zu halten.

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Thema: „Wie der Staat das System und nicht die Bürger schützt – Teil 4: Anlagemünzen!“

Wir verweisen an dieser Stelle auch auf unser Video!

Anlagemünzen

Gerne veranlagen Bürger ihre Ersparnisse in Münzen aus Gold und Silber, die von der Münze Österreich AG geprägt werden.

Münzen weisen auf der einen Seite ein Staatssymbol auf, auf der anderen Seite scheint der Nennwert auf.

Der Staat verfügt über die Währungshoheit. Welche Möglichkeiten bieten sich für den Staat durch sein Währungsmonopol? Wie kann eine Währungsumstellung abgewickelt werden?

Wen schützt der Staat? Die Bürger oder sich selbst?

Scheidemünzengesetz

Im Scheidemünzengesetz finden sich Regelungen, die für die erwähnten Anlagemünzen von Bedeutung sind.

So finden wir im §2 folgende Regelung: Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.

Sammlermünzen

Der § 12. des Scheidemünzengesetzes regelt den Begriff der Sammlermünzen:

(1) Sammlermünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägte

3. auf Euro oder Cent lautende Münzen aus Gold mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze oder einem Bruchteil einer Troy- Unze und jeweils einem Mischungsverhältnis von 999 vT, die zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf gebracht werden.

(2) Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 müssen die Bezeichnung „Republik Österreich“ tragen.

(3) Bei Ausgabe der Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festsetzen; …

(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Sammlermünzen gemäß Abs. 1 selbst in Umlauf zu bringen.

Somit fällt die beliebte Philharmoniker-Münze unter den Begriff der Sammlermünzen.

Handelsmünzen

Explizit werden im Scheidemünzengesetz auch ältere Münzen erwähnt, die unter den Begriff der Handelsmünzen fallen.

§ 15 des Scheidemünzengesetzes lautet:

(1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, folgende Sorten von Handelsmünzen auszuprägen:

1. Die in Artikel IX des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten Dukaten;

2. die im Gesetz über die Einführung neuer Goldmünzen, RGBl. Nr. 22/1870, bezeichneten Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden;

3. die in Artikel IV des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, genannten Landesgoldmünzen zu 20 und zu 10 Kronen;

4. die im Gesetz betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken, RGBl. Nr. 201/1907, genannten Landesgoldmünzen zu 100 Kronen;

5. den im Artikel XXII des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten sogenannten Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia.

(2) Die Handelsmünzen nach Abs. 1 sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Goldmünzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten als Goldmünzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

Gefahrenpotenzial

Welches Gefahrenpotenzial ergibt sich aus diesen gesetzlichen Regelungen?

Philharmoniker-Münzen sind Sammlermünzen und werden mit einem über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis in Umlauf gebracht.

Die Münze Österreich AG kann Sammlermünzen einziehen.

Dukaten, Gulden, Kronen, Maria-Theresien-Taler gelten als Handelsmünzen und können von der Münze Österreich AG eingezogen werden.

Die erwähnten Anlagemünzen sind somit für Krisenzeiten keine geeignete Vorsorge.

Was bleibt zu tun?

Prüfen Sie bestehende Veranlagungen auf ihre Gefährdung hinsichtlich möglicher bevorstehender Turbulenzen des aktuellen Finanzsystems!

Schichten Sie gefährdete Vermögenswerte Ihres Portfolios in enteignungsgeschützte, kleinteilige Sachwerte um!

Wählen Sie solche physischen Sachwerte als Veranlagung, die sich sowohl für wirtschaftlich gute Zeiten als auch für Krisenzeiten eignen!

Beratung macht sich bezahlt!

Die Geldretter sind ausgebildete Experten auf dem Gebiet des Rücklagen- und Vermögensschutzes.

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