Die Geldretter möchten mit dieser Serie Bewusstsein schaffen und das Augenmerk auf jene Regelungen lenken, die von staatlicher Seite in der Vergangenheit bereits ins Leben gerufen wurden, um bei ernsthaften Problemen des Finanzsystems rasch reagieren zu können. Der Staat ist bestens vorbereitet!
Die Maßnahmen, die im Ernstfall von staatlichen Einrichtungen und Behörden eingeleitet werden können, sind leider allesamt nicht zum Vorteil der Menschen, die Ersparnisse ihr Eigen nennen.
Umso wichtiger ist es, sich selbst rechtzeitig auf die Auswirkungen von Turbulenzen des Finanzsystems vorzubereiten und selbst Schritte in die Wege zu leiten, die einen finanziellen Schaden verhindern können oder ihn so gering wie möglich zu halten.
In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Thema: „Wie der Staat das System und nicht die Bürger schützt – Teil 2: Banken!“
Wir verweisen an dieser Stelle auch auf unser Video!
Banken
Wenn Turbulenzen an den Kapitalmärkten auftreten, kann dies zur Folge haben, dass Bankinstitute in Schieflage geraten.
Banken sind für den Staat systemrelevant.
Welche Regelung hat der Staat für den Fall einer insolvenzgefährdeten Bank getroffen?
Wen schützt der Staat? Die Sparer oder die Banken?
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Der Staat hat durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz u.a. Regelungen geschaffen, die den Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zum Ziel hat (§ 48 (2) Z. 3).
Das Instrument der Gläubigerbeteiligung
§ 85 dieses Gesetzes sieht als Maßnahme auch eine Beteiligung der Gläubiger vor. Die näheren Bestimmungen lauten folgendermaßen:
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwenden. Dazu kann sie nach Maßgabe des Abs. 2 in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1 des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, dass:
1. der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag ganz oder teilweise herabgesetzt wird, oder
2. diese in Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umgewandelt werden.
Im § 86 wird der Anwendungsbereich der Gläubigerbeteiligung beschrieben.
(1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anwendbar (berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten), die nicht gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Geheimhaltung
Interessante Informationen liefert der § 120 unter der Überschrift Geheimhaltung:
- Den in Z 1 bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:
- Der Abwicklungsbehörde;
- der FMA;
- dem Bundesministerium für Finanzen;
- der Oesterreichische Nationalbank;
- dem gemäß diesem Bundesgesetz bestellten vorläufigen Verwalter und Abwicklungsverwalter;
- potenziellen Erwerbern, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
- Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Z 6 genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;
- Sicherungseinrichtungen gemäß ESAEG;
- der Entschädigungseinrichtung gemäß § 73 WAG 2018;
- der für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
- anderen am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
- einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit;
- sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Z 1 bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
- vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Z 1 bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.
Gefahrenpotenzial
Wie sieht somit das Gefahrenpotenzial aus?
Nicht durch die Einlagensicherung gesicherte Spareinlagen können betragsmäßig herabgesetzt werden.
Bankanleihen, Rentenpapiere, Obligationen etc. fallen unter berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und sind von der Herabsetzung betroffen.
Durch die gesetzlich angeordnete Geheimhaltungspflicht hat der betroffene Sparer (= Gläubiger) kein Informations- bzw. Mitspracherecht.
Was bleibt zu tun?
Prüfen Sie bestehende Veranlagungen auf ihre Gefährdung hinsichtlich möglicher bevorstehender Turbulenzen des aktuellen Finanzsystems!
Schichten Sie gefährdete Vermögenswerte Ihres Portfolios in enteignungsgeschützte, kleinteilige Sachwerte um!
Wählen Sie solche physischen Sachwerte als Veranlagung, die sich sowohl für wirtschaftlich gute Zeiten als auch für Krisenzeiten eignen!
Beratung macht sich bezahlt!
Die Geldretter sind ausgebildete Experten auf dem Gebiet des Rücklagen- und Vermögensschutzes.
Erweitern Sie Ihr Wissen und sehen Sie sich die zahlreichen kostenfreien Videos der Geldretter auf https://diegeldretter.at/videos an!
Buchen Sie Ihren individuellen Honorarberatungstermin unter hilfe@diegeldretter.at zur Erstellung Ihres strategischen Portfolios, das auch in Krisenzeiten Sicherheit bietet!
Die Geldretter sind Ihnen auch bei der Beschaffung passender Anlageprodukte behilflich.
Weitere Beiträge:


