Leistet Ihre Unfallversicherung beim Tragen von FFP2-Masken?

Leistet ihre Unfallversicherung

In letzter Zeit ist mehrmals bei Beratungsgesprächen der Geldretter eine Frage aufgetaucht, die Menschen in der aktuellen Lage zu beschäftigen scheint: Leistet meine Unfallversicherung, wenn ich durch erhöhte CO2-Rückführung beim Atmen, verursacht durch das längere Tragen einer FFP2-Maske, unkonzentriert werde und dadurch einen Unfall erleide? Die Geldretter haben dies zum Anlass genommen und an mehrere österreichische Unfallversicherungen eine diesbezügliche Anfrage gestellt, wie sie einen solchen Schadensfall behandeln würden.

Der Begriff des Unfalls

Zunächst wollen wir uns die Definition eines Unfalls ansehen. In den AUVB (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) einer großen Unfallversicherung finden wir folgende Formulierung:

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Andere Formulierungen von Unfallversicherern lauten z.B.: Unfall ist ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf Ihren Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.

Soweit scheint die Ausgangslage klar zu sein.

Erweiterungen und Ausschlüsse des Unfallbegriffs – leider keine Versicherungsleistung

Spannend wird aber die Beantwortung der Frage, wenn es sich um Bewusstseinsstörungen dreht, die durch die erhöhte CO2-Rückführung beim Atmen entstanden sein können. Und wenn diese Bewusstseinsstörungen Auslöser für einen Unfall sind.

Die Antworten, die wir von verschiedenen Versicherungen diesbezüglich erhalten haben, fallen sehr unterschiedlich aus. Nachfolgend finden Sie beispielhaft einige Antworten der Versicherungsgesellschaften.

So heißt es bei einem Versicherer, dass dies nicht gedeckt sei, weil die Plötzlichkeit fehle und im erweiterten Unfallbegriff eine solche Bestimmung nicht inkludiert sei.

Oder die Antwort lautete lapidar: Unser Unfallbegriff wird nicht erfüllt.

In einer anderen Antwort wird es so formuliert: Es gibt keine Linie, wie auf so einen Einzelfall reagiert wird.

Ein Versicherer antwortete mit folgendem Schreiben, das leider keinen genauen Bezug zur Fragestellung und keine Klärung der Frage beinhaltet: Laut Vertragsabteilung ist eine CO2 Vergiftung bzw. ein Sauerstoffmangel durch langes Tragen einer Maske eine allmählich und entrinnbare Einwirkung, weshalb für eine etwaige CO2-Vergiftung kein Versicherungsschutz besteht. Der Sturz an sich wäre gedeckt, allerdings muss der Unfallhergang in jedem Fall geprüft werden. Eine Zusage für ein zukünftiges Unfallereignis kann nie erfolgen oder eine Zusage hierfür erfolgen.

Andererseits erhielten wir einige Antworten, die sich durchaus positiv lesen. Da wird auf die Bedingungen verwiesen, wo man u.a. folgende Erläuterungen und Erweiterungen des Unfallbegriffs findet:

Als Unfall gelten auch folgende vom Willen der versicherten Person unabhängige Ereignisse: … Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen.

Wenn wir unterstellen, dass CO2 als Gas zu betrachten ist, dann wäre Versicherungsschutz gegeben. Leider steht dieser grundsätzlich positiven Bestimmung gleich wieder der Ausschluss entgegen, dass das lange Tragen einer FFP2-Maske wohl eine allmähliche Einwirkung bedeuten würde. Somit wäre kein Versicherungsschutz gegeben.

Ein weiterer Versicherer schreibt, dass eine Bewusstseinsstörung als Unfallauslöser nicht versichert ist, es aber schwer nachzuvollziehen sein wird, ob es einen Zusammenhang mit dem Tragen einer FFP2-Maske gibt. Diese Formulierung bietet letzten Endes dem Versicherten auch keinen wirklichen Versicherungsschutz.

Wir erhielten eine auf den ersten Blick positiv erscheinende Antwort, die grundsätzlich keinen Ausschluss einer Leistungsverpflichtung des Versicherers vorsehen würde. Doch bei näherer Betrachtung wird der Versicherungsschutz leider auch nicht gegeben sein.

Der Versicherer lieferte folgender Antwort:

„Als Unfall gelten auch: … wenn die versicherte Person den schädlichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände über einen Zeitraum von mehreren Stunden ausgesetzt war.“

Diese Bestimmung wird wohl greifen, wenn jemand gesetzlich gezwungen wird, ständig eine FFPS-Maske in der Schule oder in der Arbeit zu tragen. In den Versicherungsbedingungen ist auch kein Passus über Gase oder Dämpfe enthalten.

Zu prüfen ist jetzt noch, ob nicht irgendein Ausschlussgrund vorliegt. Und dazu lesen wir in den Bedingungen weiter.

„In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.

Nicht versichert sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wenn diese Störungen

  • durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden.
  • nicht durch einen krankhaften Zustand verursacht wurden.

…“

Gemäß dieser Formulierung müsste zuerst ein Unfall erfolgen, damit die anschließende Bewusstseinsstörung, die einen weiteren Unfall auslöst, versichert wäre.

Somit scheinen auch bei dieser Versicherung die Voraussetzungen gegeben zu sein, dass im Schadensfall eine entsprechende Ablehnung erfolgen wird.

Fazit

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es im Schadensfall natürlich grundsätzlich zu einer Einzelfallprüfung kommt.

Vorsicht bei Unfällen, die auf das Tragen von FFP2-Masken zurückzuführen sind!

Denn, wenn es um die Leistung der Versicherung für Unfälle geht, die durch das Tragen einer FFP2-Maske und dadurch erhöhter CO2-Rückführung verursacht werden können, dann sieht es am österreichischen Versicherungsmarkt düster aus.

Bei näherer Betrachtung der Versicherungsbedingungen gibt es für den Versicherer ausreichend Möglichkeiten für die Begründung eines Leistungsausschlusses und Verweigerung der Versicherungsleistung.

Gerne stehen Ihnen die Geldretter mit ihrer Expertise für Beratung zur Verfügung. Nutzen Sie das umfangreiche Informationsangebot der Geldretter.

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