Die Geldretter möchten mit dieser Serie Bewusstsein schaffen und das Augenmerk auf jene Regelungen lenken, die von staatlicher Seite in der Vergangenheit bereits ins Leben gerufen wurden, um bei ernsthaften Problemen des Finanzsystems rasch reagieren zu können. Der Staat ist bestens vorbereitet!
Die Maßnahmen, die im Ernstfall von staatlichen Einrichtungen und Behörden eingeleitet werden können, sind leider allesamt nicht zum Vorteil der Menschen, die Ersparnisse ihr Eigen nennen.
Umso wichtiger ist es, sich selbst rechtzeitig auf die Auswirkungen von Turbulenzen des Finanzsystems vorzubereiten und selbst Schritte in die Wege zu leiten, die einen finanziellen Schaden verhindern können oder ihn so gering wie möglich zu halten.
In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Thema: „Wie der Staat das System und nicht die Bürger schützt – Teil 2: Sparguthaben!“
Wir verweisen an dieser Stelle auch auf unser Video!
Sparguthaben
Wenn Turbulenzen an den Kapitalmärkten auftreten, kann dies zur Folge haben, dass Bankinstitute in Schieflage geraten.
Banken sind für den Staat systemrelevant.
Welche Regelung hat der Staat für den Fall einer insolvenzgefährdeten Bank getroffen?
Wen schützt der Staat? Die Sparer oder die Banken?
Einlagensicherung
Der Staat hat die Einlagensicherung gesetzlich geregelt und den Kreditinstituten übertragen. Die Kreditinstitute selbst müssen einen Einlagensicherungsfonds bedienen, der Einlagen von Kunden im Bedarfsfall mit bis zu 100.000 € entschädigen soll. Die Regelungen finden sich im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.
Dotierung des Einlagensicherungsfonds
§ 18. (1) Jede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.
(zu § 18 Abs. 1):
a) Der Einlagensicherungsfonds ist bis 3. Juli 2024 (Endtermin) aufzubauen, wobei 2015 ein Beitrag in Höhe eines halben Jahresbeitrags einzuheben ist. Die Sicherungseinrichtung hat sicher zu stellen, dass ihre Methode einen gleichmäßigen Aufbau des Einlagensicherungsfonds gewährleistet, wobei die Auswirkungen der Konjunktur auf mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung zu berücksichtigen sind.
b) Die FMA kann auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Verlängerung des Endtermins um bis zu vier Jahre bewilligen, falls die Sicherungseinrichtung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/49/EU aber vor dem Endtermin insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 vH der gedeckten Einlagen vorgenommen hat. Die Bewilligung hat auch die Zielausstattung in den Jahren der verlängerten Aufbauphase zu konkretisieren.
Welche Sicherungseinrichtungen gibt es in Österreich?
- Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.
- Sparkassen-Haftungs GmbH
- Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Sicherungseinrichtung ist die Haftung gemäß der Rechtsform der Sicherungseinrichtung begrenzt.
Gefahrenpotenzial
Wie sieht somit das Gefahrenpotenzial aus?
Die 100.000 € Grenze ist bei vermehrten Bankschieflagen und Systemproblemen mathematisch nicht haltbar – 0,8 % aller Spareinlagen reichen nicht einmal zur Deckung der Ansprüche von Sparern im Falle der Insolvenz einer einzelnen größeren Bank.
Die Haftung der Sicherungseinrichtungen ist durch deren Rechtsform begrenzt.
Die 100.000 € Regelung wurde von der Politik medienwirksam verkauft, entspricht aber in der Realität bloß einer Placebo-Lösung.
Was bleibt zu tun?
Prüfen Sie bestehende Veranlagungen auf ihre Gefährdung hinsichtlich möglicher bevorstehender Turbulenzen des aktuellen Finanzsystems!
Schichten Sie gefährdete Vermögenswerte Ihres Portfolios in enteignungsgeschützte, kleinteilige Sachwerte um!
Wählen Sie solche physischen Sachwerte als Veranlagung, die sich sowohl für wirtschaftlich gute Zeiten als auch für Krisenzeiten eignen!
Beratung macht sich bezahlt!
Die Geldretter sind ausgebildete Experten auf dem Gebiet des Rücklagen- und Vermögensschutzes.
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