Antwort gibt das Scheidemünzengesetz:
§ 2. Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.
§ 8. (1) Scheidemünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
2. Sammlermünzen gemäß § 12
§ 12. (1) Sammlermünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägte
3. auf Euro oder Cent lautende Münzen aus Gold mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze oder einem Bruchteil einer Troy-Unze und jeweils einem Mischungsverhältnis von 999 vT, die zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf gebracht werden.
Damit sind Philharmoniker Münzen beschrieben, die somit auch eingezogen werden können.
Nähere Information finden Sie in unserem gleichnamigen Video.